Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
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Citel,

von Erbsonderungen

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aber die weitere Untersuchung, wegen des Quanti confe inder rendi, auszusehen sey.

erans

§. 19.

muß Diese Wenn nun nach Maaßgabe§. 15. sämtliche streitige Punkte zum Erkenntniß instruirt sind, und die alsdenn nochmals zu fentirende Sühne fruchtlos ist; so müssen die etwa erforderlichen Deduktionen von den Aßistenzrás then zum Protokoll gegeben, oder schriftlich eingereicht, und alsdenn die Akten zum Spruch vorgelegt werden.

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§. 20.

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Der Richter muß sämtliche streitige Punkte in einem Urtel entscheiden; selbst über die nur eventualiter inftruir ten Paffus, allenfalls auch nur eventualiter, nach Maaßs gabe Part. H. Tit. XX.§. 35. erfennen; und im übrigen die Vorschrift Part. I. Tit. XIII.§. 10. dabey gehörig beobachten.

A§. 21.

Wegen der gegen ein solches Erkenntniß einzuwens denden Rechtsmittel, und deren Instruktion, müssen die Vorschriften des ersten Theiles beobachtet werden.

§. 22.

Während der Zeit, daß die unter den Interessenten würklich streitigen Punkte instruirt, und abgeurtelt wers den, muß wegen derjenigen, wo unter ihnen selbst kein Streit ist, sondern nur gewisse Verfügungen, zur Auf­flärung der Sache, oder Konstituirung der Masse erfors derlich sind, z. E. wegen Vorladung der Erbschaftsgläus biger: wegen Versteigerung der vorhandenen Mobilien und Effekten; wegen Abschäßung und Subhastation des zur Masse gehörigen Gutes, nach dem Antrage der Ins tereffenten, und der Anzeige des instruirenden Deputati, das nöthige von dem Richter verfügt werden.

§. 23.

Wenn nun nach vorstehenden Anweisungen die Sa che völlig auseinander gesetzt, und die streitigen Punkte insgesamt rechtskräftig entschieden sind; so muß der De­

4.

puta­