Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
230
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230 Zweyter Theil. Zwey u. zwanzigster Titel,

§. 17.

Wenn es hingegen nur ben einem oder etlichen minder wichtigen Punkten auf localcomission ankommt; so muß der Deputatus Collegii, nur mit Einreichung der diese Punkte betreffenden Specialprotokolle, auf die Verans laffung dieser Commission antragen; unterdessen aber, daß solche für sich geht, mit der Instruktion der übrigen Punkte fortfahren.

§. 18,

Wenn unter den solchergestalt zu instruirenden beson bern Punkten einige vorkommen, welche den übrigen ein Präjudiz machen, z. E. wenn über die Schuldigkeit ei nes Miterben etwas in die Masse einzuwerfen, und zu gleich über das Quantum dieses Conferendi gestritten wird; so müssen, der Regel nach, beyderley Punkte zu gleich zum Definitiverkenntnisse instruirt werden. Falls jedoch ein dergleichen nur eventualiter zur Kontestation gekommener Punkt von der Beschaffenheit wäre, daß die vollständige Erörterung desselben einen weitläuftigen Aufenthalt in der Hauptsache nach sich ziehen, oder bes trächtliche Kosten erfordern dürfte, welche durch die Ent scheidung des Präjudicialpunktes leicht unnüß werden könnten, so muß der Deputatus dieserhalb ben dem Col legio besonders anfragen; und dem Richter steht fren, nach vernünftigem Ermessen und reiflicher Erwegung der obwaltenden Umstände, festzusetzen: daß die Erörterung eines solchen eventuellen Punktes so lange suspendirt blei ben solle, bis der Präjudicialpunkt rechtsfräftig entschie den worden. Wenn also z. E. über die Schuldigkeit zu conferiren gestritten wird, und die Ausmittelung des eventuellen Quanti conferendi nicht ohne große Weit Täuftigkeiten, Rechnungsrevisionen, lokaluntersuchun gen, Abschöhungen unbeweglicher Güter zc. erfolgen föns te; so kann der Richter festsegen, daß zuforderst die Fras ge: ob conferirt werden solle, zu entscheiden; bis dahin

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