Citel,
von Erbsonderungen c.
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Bloos sondern; erstere so fort zu vertheilen, und nur die lettre fenten zur fernern rechtlichen Erörterung auszusehen.
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§. 14.
Hiernächst muß, wenn die ganze Sache nicht gütlich hat abgemacht werden können, der Deputatus Collegii, die ben der allgemeinen Vernehmung ausgemittelten und bestimmten Objekte des Streits, mit Zuziehung derjenis gen Interessenten, welche jedes derselben eigentlich ane geht, einzeln nach einander vornehmen, und beurtheilen: in wie fern sich solche ihrer Natur nach, und nach den Vorschriften der Gesetze, zu einer ordentlichen Instruks tion zum Erkenntniß, oder zu irgend einer andern richs terlichen Verfügung qualificiren.
§. 15.
Die Punkte der erstern Art, muß er sofort ord. nungsmäßig zum Erkenntnisse einleiten. Die Art der Instruktion richtet sich nach der Natur des Objekts, je nachdem sich solches zum ordentlichen oder summarischen Prozesse qualificiret; worauf also der Deputatus ColEs legii, die erforderliche Rücksicht zu nehmen hat. muß aber einem jeden dergleichen besondern Punkte, auch ein besondres Protokoll gewidmet, und alles, was diesen Punkt angeht, demselben, unter gehöriger Beziehung auf das Hauptprotokoll, nach der Vorschrift Part. II. Tit. XVII.§. 42. beygefügt werden.
§. 16.
Wenn die meisten und wichtigsten dieser Punkte von der Art sind, daß die Instruktion derselben, durch eine Localcommission am sichersten und geschwindesten bewürft werden könnte; so muß der Deputatus dem Collegio, mit Einreichung sämmtlicher bisher aufgenommenen Afs ten, davon Anzeige machen; dieses aber so dann, nach Befund der Umstände, dergleichen lokalcommission, nach der Vorschrift Part. II. Tit. XVII.§. 32-35. gehörig verfügen.
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§. 17.