228 Zweyter Theil. Zwey u. zwanzigster Titel,
2) die Art der Theilung; ob solche z. E. durchs loos geschehen, ob einem oder dem andern Interessenten die Güter nach einer gewissen Tare zugeschlagen werden sollen u. s. w.: oder
3) die Berechnung der Antheile selbst und deren An weisung,
zum Gegenstand haben kann; so muß der Deputatus Collegii, jeden dieser Punkte besonders erörtern; und aus einander sehen: worüber die Partheyen einig sind; oder worinn ein oder der andie Interessent mit den übri gen in Contestation stehe.
§. 11.
Wenn durch diese Bernehmung die eigentlichen Ob Jefte des Streits gehörig bestimmt sinb, und der Deputatus Collegii fich einen allgemeinen Begriff von der Lage und dem Zusammenhange der Sache gemacht hat; so muß er die Sühne unter den Partheyen überhaupt ernstlich tentiren, und die Erbsonderung in Güte zu Stande zu bringen, sich angelegen seyn lassen,
§. 12.
Wird ein gütliches Abkommen unter den Interessen ten in der Hauptsache erreicht, und es bleiben nur einige Nebenpunkte streitig; so muß der Erbreceß errichtet, und abgeschlossen; darinn die Sache auf bende Fälle, wenn die Nebenpunkte so oder anders entschieden würden, res gulirt; diese selbst aber, so fort zum Definitiverkennt. niß, nach der unten folgenden Vorschrift, eingeleitet werden.
§. 13.
Sind aber die Partheyen über Hauptumstände und Principia der Theilung nicht zu vereinbaren, und kann also kein Erbreceß zu Stande gebracht werden; so muß der Deputatus Collegii sein Bestreben darauf richten, wenigstens ein Interimistikum; wie es bis zum völligen Austrag der Sache gehalten werden solle, zu reguliren; oder die liquide und illiquide Masse voneinander abzu
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