Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
227
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von Erbsonderungen 2c.

227 welchen sie sich wegen der fernern Instruktion der Sache zu melden, und darauf nach deren Anweisung zu präpa riren haben, zuordnen; und zugleich einen Termin zur Regulirung der Sache anberaumen. In so fern mehrere Personen an der Erbschaft durchgehends gleiche Rechte haben, darf ihnen zusammmen genommen, nur ein Aßi­stenzrach angewiesen werden.

§. 8.

Ben Bekanntmachung dieses Termins, und Vorlas dung der Interessenten zu selbigen, muß das Gericht zus gleich alles das ex officio verfügen, was erforderlich ist, die Sache ins licht zu sehen, und die Instruktion zu ers leichtern. Es muß also z. E. dem Erben, welcher sich im Besiz des Nachlasses befindet, aufgegeben werden: das gerichtliche oder Privatinventarium über den Nach laß, und alle sonst zur Sache gehörigen Urkunden und Briefschaften mit zur Stelle zu bringen; demjenigen, welcher die Erbschaft, oder einen gewissen Theil und Zus behör derselben administrirt hat, muß die Beybringung feiner Curatel, oder Administrationsrechnung; dem Mits erben, welcher conferiren soll, die Anfertigung eines affus raten Verzeichnisses der Conferendorum u. f. w. aubes fohlen werden.

§. 9.

Im Termine selbst muß der Deputatus Collegii, burch gegenseitige Vernehmung der Partheyen, für allen Dingen zu eruiren suchen: worauf es bey der Sache eigentlich ankomme; und wie hiernach dieselbe zur bal­digsten gütlichen oder rechtlichen Endschaft, am füglichs ften eingeleitet werden könne.

§. 10.

Da, so bald die Erbrechte und Quota der Partheyen an sich fest stehen, der obwaltende Streit nur:

1) entweder die Ausmittelung oder Constituirung der Erbschaftsmasse selbst; oder

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2) die