Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
226
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226 Zweyter Theil. Zwey u. zwanzigster Titel,

frey, diejenigen Verfügungen, welche die Geseze an die Hand geben, zur Abwendung aller Verdunkelung oder Verbringung des streitigen Nachlasses, oder zur Sichers stellung ihrer eventuellen Ansprüche, bey dem Richter besonders nachzusuchen. §. 4.

Eben so kann derjenige, welcher an sich ohne Wider spruch Miterbe ist, dem aber nur eine geringere Quota, als er verlangt, von den übrigen Interessenten zugestan den wird, darauf antragen, daß, während der Ver. handlung dieser Präjudicialfrage, die Erbsonderung an gelegt, und dasjenige, was ihm von der Erbschaft ges bühret, auf bende Fälle, nemlich wenn er die verlangte höhere Quotam evinciren, oder wenn es ben der gerin gern, welche die Gegner nachgeben, sein Verbleiben ha ben sollte, gehörig ausgemittelt werde.

§. 5. 5.

Benderley interemistische Anträge sind jedoch mit der Instruktion der Hauptsache über das Erbrecht selbst, oder die dem oder jenem Miterben gebührende Quotam nicht zu vermengen; sondern in separaten Akten zu verhandeln. Inzwischen muß der, einer Parthen in dem Hauptprozeße zugeordnete Asistenzrath, ihr auch ben dergleichen Nes benpunkten asistiren, und die dießfällige besondre Instruks tion von ihrer Seite besorgen helfen.

§. 6.

Wenn die Erbrechte und Antheile der sämmtlichen Interessenten, durch gegenseitiges Anerkenntniß, oder durch rechtskräftige Entscheidung fest stehen; und sie sich über die Erbsonderung auffergerichtlich nicht vereinigen können; so steht einem jeden unter ihnen fren, auf deren gerichtliche Anlegung zu provociren.

§. 7. So bald dergleichen Provokation einkommt, muß der Richter nicht nur dem Provokanten, sondern auch fämmtlichen übrigen Interessenten Aßistenzräche, ben

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