Eitel ab mg 225
6, wie blicirt
indert
ii, auf erjeni oder
t, der
Zwey und zwanzigster Titel.
Von Erbsonderungen und Auseinander
setzungen.
§. I.
zu be Wegen Erbsonderungen und Auseinanderseßungen
erden kann Streit entstehen:
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I. Zwischen mehrern Erben, wegen der Theilung des ihnen gemeinschaftlich zugefallenen Nachlasses; II. Zwischen einem lehns- oder Fideicommißfolger, und den Allodialerben seines Vorfahren;
III. Zwischen mehrern Miteigenthümern über die Theilung der gemeinschaftlichen Sache:
IV. Zwischen Kaufleuten, die miteinander in einer Handlungssocietat gestanden haben.
0.2.
Wenn 1) über eine Erbschaft Streit entsteht, so be trift solcher entweder die Ausmittelung des Erbrechts der vorhandenen Prätendenten überhaupt; oder die Be stimmung der Quota, welche jedem der verschiednen sich untereinander in dieser Qualität agnofcirenden Erben ges bühret, oder die Anlegung der Erbtheilung selbst, und die inzle Festsetzung der jedem Erben gebührenden Antheile( partis quanta).
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3.
Da, so lange die Erbrechte und Quota der Interes fenten nicht ausgemacht sind, die Anlegung einer Erb schicht unter ihnen sich nicht gedenken läßt; so müssen zus förderst diese bey den Präjudicialfragen, wenn die Pars thenen darüber uneins find, nach den Vorschriften des ordentlichen und gewöhnlichen Prozeßes erörtert, und ents schieden werden; doch steht in beyden Fällen, unterdeffen, daß die Hauptsache verhandelt wird, den Partheyen Corp. Jur. Fr. I. Buch II. Th. P frey,