Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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224
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224 Zweyter Theil. Ein und zwanzigster Titel

§. 16.

Gegen das darauf folgende Erkenntniß, welches, wie gewöhnlich, den beyderseitigen Assistenzråthen publicirt wird, ist die Appellation allerdings zuläßig; es hindert aber solches nicht, daß nicht während des Appellatorii, auf Andringen eines oder des andern Theiles, wegen derjeni gen Posten, welche entweder niemals streitig gewesen, oder wo das erste Erkenntniß rechtskräftig geworden ist, der Parchen, die hiernach schon dermalen etwas heraus zu be kommen hat, zu ihrer Bezahlung sollte verholfen werden Fönnen.

§. 17. did

Bey der Anmeldung der Appellation, der Instruktion derselben, und überhaupt wegen des weitern Verfahrens, bis zur rechtskräftigen Entscheidung, finden überall die Vorschriften des ersten Theiles Anwendung.

§. 18.

Die endliche Bestärkung der Rechnung soll in den Fällen, wo der Rechnungsleger nach den Gesetzen dazu verpflichtet ist, nicht ferner, wie bisher gemeiniglich ge schehen, gleich im ersten Anfange der Rechnungsabnah me von ihm geleistet; sondern sie soll bis zum Schluß derselben, und bis nach erfolgter Erörterung der einzlen Punkte und Erinnerungen, ausgesetzt werden. Es wird also erst in dem Urtel darauf erkannt, die Formul des Endes darinn festgefeßt; wenn ausserdem noch über einzle Punkte Ende zu schwören sind, solche diesem Hauptende mit bengefügt; und mit der würklichen Abnahme von dem Rechnungsleger, der Regel nach, erst alsdenn verfahren, wenn über die einzlen Punkte rechtskräftige Urtel vor. handen sind, und der Rechnungsnehmer oder Defektant auch alsdenn noch darauf bestehet.

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