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von dem Defektanten gemachten Ausstellungen einzeln, eine nach der andern vorgenommen; jede derselben in eis nem dazu gewidmeten Specialprotokolle auseinandergefeßt, und erörtert; der Status controverfiæ darüber regulirt; die Beweismittel aufgenommen; und solchergestalt jeder Punkt besonders zum Definitiverkenntnisse instruirt werden. dousparse piistalo. 12.rs schleur ars
Ben dieser Instruktion sind die allgemeinen Vorschrifs ten des ersten Theils der gegenwärtigen Prozeßerdnung, und in so fern die Sache vor einer lokalkommission vers handelt wird, die Part. II. Tit. XVII.§. 39. angegebnen Modifikationen zu beobachten.
§. 13. pundhenu and as Am Schlusse der Instruktion, und bey Gelegenheit des Versuchs der Sühne, muß der Deputatus, mit Zus ziehung des Calkulators, aus den verhandelten Specials Protokollen extrahiren: über welche Posten die Partheyen nunmehr einig sind, und wie viel solche in quanto betras gen, und über welche es eines richterlichen Erkenntnisses annoch bedürfe. adeld
§. 14.
Deduktionen in jure finden nach der Regel nicht statt; es wäre denn, daß bey einem oder dem andern besondern Monito in der Instruktion wirklich zweifelhafte Rechtss fragen vorgekommen wären. Allemal aber mussen, wenn die Instruktion nicht an ordentlicher Gerichtsstelle, sons dern vor einer lokalfommission, folglich ohne Zuziehung der Assistenzräche geschehen ist, die einkommenden Akten, che sie zum Spruch gelangen, den beyderseitigen Aßistengs råthen, der Vorschrift Part. II. Tit. XVII.§. 44. 45. gee máß, zur Einsicht und Erklärung über das Berfahren bey der Instruktion, vorgelegt werden. bon
S. 15.
Ben der Abfassung des Erkenntnisses ist, wegen des am Ende desselben zu exprimirenden liquidi, die Vorschrift des vorhergehenden Titels§. 9. zu beobachten.
§. 16.