222 Zweyter Theil. Ein und zwanzigster Titel,
Im Termine selbst wird, wenn die gerichtliche Abnah me der Rechnung verlangt worden, und die Partheyen nicht etwa erklären, daß sie wegen des übrigen Innhalts, ausser den monirten Posten einig sind, damit der Anfang gemacht, daß der Deputatus Collegii, oder der Commis farius, die Rechnung mit beyden Theilen nochmals Post für Post durchgeht, überall, wo es nöthig ist, dem Rech nungsleger die gehörigen Erläuterungen abfordert; die Originalbeläge ben jeder Post produciren, und den Defek tanten sich darüber erklären läßt; auch über alles dieses ein Generalprotokoll hält, in welchem alles, was ben der Rechnungsabnahme vorgekommen ist, eingetragen wird.
§. 9.
Ben dieser allgemeinen Durchsicht der Rechnung hat der Commiffarius die erste Gelegenheit wegen der von dem Defektanten monirten Posten, die Sühne unter den Partheyen zu versuchen; und wenigstens bey den minder wichtigen Punkten, ein gütliches Abkommen zu Stande zu bringen; wegen der übrigen aber die Sache zur volli gen Auseinandersehung noch mehr zu präpariren.
§. 10.
Um diesen Endzweck desto zuverläßiger zu erreichen, and wenigstens über geringfügige Posten, derer rechtliche Erörterung Mühe und Kosten nicht lohnen würde, den Streit gütlich benzulegen, muß der Richter, so viel als nur irgend möglich ist, dahin sehen, daß die Partheyen im Instruktionstermin persönlich zusammengebracht werden; wie er dann, wenn solches zwar nicht an ordentlicher Ge richtsstelle, wohl aber an einem dritten Orte zu erreichen stünde, schon aus dieser Ursach lokalkommission zu vers anlassen berechtigt ist,
§. 11.
Wenn die Abnahme der Rechnung überhaupt been digt ist, oder wenn es deren, nach der Erklärung der Par thenen, nicht bedurft hat; so müssen alsdenn die dagegen
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