Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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von Rechnungsfachen.

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vidire, und zugleich sich mit dem Innhalt derselben genau bekannt mache; solchergestalt aber sich vorbereite, sein Gutachten darüber auf Erfordern abgeben zu können.

§. 6.

Die Monita des Defeftanten muß das Gericht, dem müß in der Rechnungsfache ihm entweder schon zugeordneten, Auss oder wenn er dergleichen noch nicht gehabt hätte, derma, len anzuweisenden Assistenzrathe zustellen; welcher sobald der Calculator mit der im vorigen Paragraphen beschrieb nen Rechnungsrevision fertig ist, mit deffen Zuziehung, den Defektanten über seine Monita, Punkt für Punkt, nåher vernehmen; die Facta, worauf solche beruhen, deut, lich entwickeln, und auseinandersehen; deshalb, und wes gen der vorhandnen Mittel zur Aufklärung eines jeden solchen Facti, die nöthige Information nach der Vorschrift Part. I. Tit. III. einziehen; und sodenn über die formir ten Ausstellungen des Defeftanten gewöhnlicher maaßen berichten muß.

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§. 7.

Auf diesen Bericht muß zwar dem Gegentheil eben falls ein Assistenzrath, nach dessen Anweisung er sich zur Instruktion der Sache präpariren könne, angewiesen; zugleich aber, mit Communikation des Berichts, sofort. der Termin zu dieser Instruktion selbst anberaumt, und der Rechnungsleger oder Defektat dazu gehörig vorgela den werden. Ob dieser Termin an gewöhnlicher Gerichtss ståtte zu präfigiren, oder ob die Sache( wenn es besons ders eine Wirthschaftsrechnung betrift) mit Beobachtung der Vorschriften Part. II. Tit. XVII. zur lokalkommission zu verweisen sen; desgleichen, in wie fern es( z. E. ben Bau Wirthschafts- oder Kaufmannsrechnungen) der Zu ziehung eines Sachverständigen bedürfe, muß der Rich ter nach Beschaffenheit der Umstände vernünftig be urtheilen.

§. 8.