220 Zweyter Theil. Ein und zwanzigster Titel,
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chem die Rechnung gelegt werden solle; oder die Abnah vidir me einer bereits gelegten Rechnung, und die dagegen von dem Rechnungsnehmer gemachten Ausstellungen.
§. 2.
Die ersten benden Punkte sind Präjudicialfragen, welche nothwendig erst erörtert, und entschieden seyn muß sen, ehe von der Abnahme der Rechnung, und den Aus stellungen dagegen die Rede seyn kann. Ben der Ber Handlung dieser Präjudicialfragen müssen, wenn nicht et wa die ganze Rechnung nur ein Objekt von funfzig Thälern oder weniger betrift, die Vorschriften des or dentlichen und gewöhnlichen Prozesses angewendet werden.
§. 3.
Wenn jedoch bloß der Termin von, oder bis zu wel chem die Rechnung gelegt werden solle, streitig ist; so kann in der Zwischenzeit, daß diese Frage im ordentlichen We, ge Rechtens verhandelt wird, mit der Rechnungsabnah me für denjenigen Zeitraum, über welchen fein Streit obwaltet, verfahren; und die Sache, über die daben vor kommenden Monita in erster Instanz nach den folgenden Vorschriften, bis zum Spruch instruirt werden; hinge gen muß die Abfaffung des Urtels darauf so lange suspen dirt bleiben, bis über den weitern Terminum a quo oder ad quem rechtskräftig erkannt ist.
4.
Wenn die Verbindlichkeit Rechnungen zu legen, durch gehends feststeht; und die Rechnung selbst dem Rech nungsnehmer eingehändigt ist; so muß dieser, wenn er die gerichtliche Abnahme verlangt, oder Ausstellungen dagegen zu machen hat, sich bey dem Gericht melden; und daselbst die Rechnung selbst, in so fern solche nicht schon bey den Akten ist, zugleich aber auch seine Erinne rungen dagegen einreichen.
§. 5. Das Gericht muß alsdenn die Rechnung einem ver endeten Calkulator zustellen, daß er solche in Calculo re
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