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von Pacht und Miethsfachen. 219
§. 157-10
chrift od ob der Räumungstermin nahe bevorstehe, und also Gefahr bey dem Verzuge vorhanden sey,
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ob dergleichen Gefahr bey dem Verzuge nicht obs walte.
§. 58. do
19
Im ersten Falle muß die Klage bey der zur Instruks tion der Bagatell und Injuriensachen, nach Maaßgabe Part. II. Tit. II. Sect. II, und Tit. X.§. 2. geordneten be ständigen Deputation angebracht, und von dieser, nach den eben daselbst ertheilten Vorschriften, schleunigst in struirt werden.
§. 19. dold
Gegen das darauf erfolgende Urtel findet die Appellas tion jedoch nur ad effectum devolutivum statt; und muß also, während derselben, mit der erkannten Im oder Ers mission verfahren; folglich die Instruktion und das Ers kenntniß in zweyter Instanz, hauptsächlich auf die Auss mittelung und Festseßung des ein oder anderm Theile daraus erwachsenden Interesse gerichtet werden. §. 60.
Ist aber keine Gefahr ben dem Verzuge vorhanden, so ist dergleichen Miethsache in erster und zweyter Instanz gleich einer ordinairen Bagatellfache, von zehn bis funf zig Thalern, nach der Anweisung Part. II. Tit. II. zu vers. handeln.
Titel.
Ein und zwanzigster Titel.
Von Rechnungsfachen.d
§. 1.
Wenn wegen Rechnungsfachen Streit entsteht, so bes
trift solcher entweder die Schuldigkeit, Rechnung zu les gen überhaupt; oder den Termin von, oder bis zu wels
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