218 Zweyter Theil. Zwanzigster Titel,
vorgenommen; oder letztere in so lange, bis die erstereo feststeht, ausgesetzt werden solle; so ist nach der Vorschrift d §. 24:35. zu verfahren.
§. 54°
Wenn endlich im dritten und vierten Falle, entwe der der Pächter, unter dem Vorwand eines auszuübenden Retentionsrechtes, die Räumung verweigert; oder der Verpachter demselben seine in das Gut gebrachten Effek ten und Habseligkeiten nicht verabfolgen will; so ist beys des als eine Art von Arrestschlag anzusehen; und also, in Ansehung der Justifikation dieses Arrests, nach der Vors schrift Part. II. Tit. V. Sect. II. von Arresten zu verfahren.
§. 55.
Prozesse, die bey Gelegenheit der Miethungen städtis scher Gebäude zu entstehen pflegen, betreffen entweder die Zahlung der stipulirten Miethe, die Ausmitteluug der dagegen von dem Miether sich angemaßten Abzüge, den Ersaß der von dem Miether in dem Hause oder logis vers ursachten Schäden, und andre dergleichen aus der Natur und den Verabredungen des Contrakts selbst herzuleitens de Prästationen; oder es wird über die Einweisung des Miethers in das gemiethete Gebäude, oder über die Ers mission desselben daraus gestritten.
§. 56.
Im ersten Falle finder dasjenige ordentliche oder Bas gatellverfahren statt, wozu sich die Sache, nach der meh rern oder mindern Erheblichkeit des Gegenstandes qualis ficirt; und wenn zugleich die Frage mit vorkommt: în wie fern der Vermiether sich eines Retentionsrechtes auf die eingebrachten Mobilien des Miethers anmaaßen köns ne, so muß die Vorschrift Tit. V. Part. II. von Arresten angewendet werden.
Wenn hingegen über die Einräumung oder Verlas fung eines logis, und über die Befugniß zur Auffüns digung desselben gestritten wird; so kommt es darauf an
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