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von Pacht- und Miethssachen.
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Anwendung der sonst etwa vorhandenen Beweismittel, in möglichstes licht zu setzen bemüht seyn; alsdenn aber die obgedachte Vergleichung vornehmen.
§. 50.
Die von einem oder dem andern Theile angegebenen Meliorationen oder Deteriorationen, müssen gleicherges staft untersucht, und ausgemittelt werden; worinn die Forderung des Provokanten eigentlich bestehe; und was für Einwendungen der Provokat ihr entgegen seße.
§. 51.
Ben allen diesen Punkten muß die Kommißion die Sühne ernstlich versuchen, und sich alle Mühe geben: die Parthenen über das ganze Rückgewehrsgeschäfte, und alle daraus entspringenden wechselseitigen Forderungen, gütlich auseinander zu seßen.
P. 52.
Wenn dergleichen Auseinanderseßung nicht durchges hends erreicht werden kann, so muß die Kommißion die Streitig bleibenden Punkte aus dem Retraditionsprotokoll ertrahiren; jeden derselben besonders erörtern; die Par theyen darüber hören; den ftatum controverfiae unter ihs nen reguliren; die vorhandenen Beweismittel aufnehs men; und solchergestalt jeden Punkt in einem besondern Protokoll zum Definitiverkenntnisse instruiren.
§. 53.
Ben den Meliorations und Deteriorations- Forderun gen, welche den Gegenstand dieser Untersuchung ausma chen, können zwen Fragen streitig seyn:
a) ob der Provokat zur Vergütung einer solchen Melioration, oder Erstattung der Deterioration überhaupt schuldig sen?
b) wie viel das zu vergütende oder zu erstattende Quantum betrage?
Wenn über bende Fragen zugleich geftritten wird, und es also darauf ankommt: ob die Untersuchung der Verbind, lichkeit selbst, und die Ausmittelung des Quanti zugleich
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