216 Zweyter Theil. Zwanzigster Titel,
§. 46.
Im erstern Falle, wenn nehmlich die Retradition des Gutes schon geschehen ist, findet zur Erörterung der, ben dieser Gelegenheit, über Plus oder Minus an dem Jus ventario, über Meliorationen und Deteriorationen u. s. w. entstandene Streitigkeiten, das ordentliche und gewöhn liche Verfahren statt. Klage und Antwort müssen also durch die dazu verordneten Aßistenzråthe instruirt; nach jedesmaliger Beschaffenheit der Umstände: ob die fernes re Instruktion an ordentlicher Gerichtsstelle für sich ge hen könne, oder es dazu einer lokalkommision bedürfe, vernünftig beurtheilt; übrigens aber die Vorschriften des ersten Theiles der gegenwärtigen Prozeßordnung durchgehends beobachtet werden.
§. 47.
Im zweyten Falle, wenn nehmlich einer oder bende Theile darauf antragen: daß die Retradition oder Rück gewehr selbst gerichtlich geschehen solle, muß das Colles gium einen Commissarium dazu ernennen, und ihm jedes mal einen Dekonomieverständigen bengeben.
§. 48.
Diese Kommißion muß für allen Dingen ein kom plettes Rückgewehrs. oder Retraditionsinventarium auf nehmen, und solchem eine von verendeten Sachverstän digen, Rubrick für Rubrick, unter ihrer Direktion gefer tigte Tare benfügen.
§. 49.
Dieß Inventarium muß sie alsdenn mit demjenigen, welches bey der Tradition an den Pächter errichtet wors den, vergleichen, und ben jeder Rubrick das Plus oder Minus festfeßen. Ist kein solches Gewehrs: oder Tras ditionsinventarium errichtet worden, so muß sie die ers forderlichen Data hierzu, so wie die Umstände zur Zeit der Tradition beschaffen gewesen, durch Vernehmung der Partheyen und Bereinbarung derselben darüber; durch Abhörung der Zeugen und Sachverständigen; und durch
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