Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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215
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von Pacht und Miethssachen. 215

§42

Bey der Instruktion des Appellatorii finden übrigens die Vorschriften des ordentlichen und gewöhnlichen Pros jeffes statt; doch muß sowohl die Instruktion, als die Uburtelung der Sache, möglichst und ganz vorzüglich beschleunigt werden.

alla

§. 43.

Die Revision foll nur alsdenn zuläßig seyn, wenn entweder der Kläger gänzlich abgewiesen, oder wenn auf die vollige Ermißion des Beklagten erkannt worden.

44.

Wenn III. der Pächter sich beschwert: daß er von dem Verpachter eigenmachtig ermittirt worden; so ist folches als eine Speliensache zu betrachten; folglich ben der Instruktion nach der Vorschrift Part. II. Tit. VII. zu verfahren, is dilmi

§. 45.

Wenn IV. über die Retradition oder Rückgewehr des Gutes, nach beendigten Pachtjahren, Streit entsteht; so ist ein Unterschied zu machen:

Ob die Rückgewehr bereits erfolgt ist; und nur ben mot Gelegenheit derselben Streitigkeiten unter den Pars thenen entstanden sind, welche jetzt rechtlich entschies den werden sollen; nis

oder

oder

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ob die Retradition und Rückgewehr selbst gerichtlich geschehen soll;

ob der Pächter, unter dem Vorwand eines ihm zus do stehenden Retentionsrechts, die Rückgabe und Raus mung des Gutes verweigert;

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ob der Verpachter feine in das Gut gebrachten Sas chen und Effekten, wegen gewisser aus der Pacht restirenden Forderungen, zurück halte.

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§.46.