214 Zweyter Theil. Zwanzigster Titel,
für Punkt, über alle und jede gegen ihn angebrachte Be schuldigungen, was er davon zugestehe, oder ableugne, und was er sonst noch zu seiner Rechtfertigung dagegen anzuführen habe, umständlich hören; sodann beyde Theile zusammen nehmen, und den ftatum controverfiae unter ihnen reguliren; die streitig bleibenden Facta durch Okus farinspektion und endliche Bernehmung der Zeugen ins Sicht sehen; am Schluffe der Instruktion, von dem ad hibirten Dekonomie Verständigen, ein pflichtmäßiges, mit Gründen unterstüßtes Gutachten, über den Wirthschaftss betrieb des Pächters, besonders in Rücksicht derjenigen Rubriquen, woben ihm Unwirthschaft und Deterioration zur last gelegt worden, abgeben lassen; und sodenn die die Arten ohne weitere Verhandlung so fort zum Spruch befördern.
§. 40.
Wenn das Erkenntniß abgefaßt ist, so muß das Ges richt benden Theilen Asistenzråthe zugeben, welchen die Publikation geschieht; die davon den Partheyen Nachricht ertheilen; und die Sache, in den weitern Instanzen, wenn fich auf solche beruffen würde, gehörig betreiben müssen.
§. 41.
Ist der Kläger mit seinem Gesuch abgewiesen wors den, so findet die Appellation statt. Ist nur auf eine gewisse interemistische Verfügung, zur Sicherheit des Verpachters, z. E. auf die Bestellung eines Aufsehers, Bereydung der Wirthschaftsbedienten u. s. w. gesprochen; so muß deren Vollziehung, der Appellation ohnerachtet, obwohl nur falvo jure, erfolgen. Ist aber die gänzliche Ermißion des Páchters erkannt worden; so muß solcher zwar, wenn der Pächter dagegen appellirt, Anstand ge geben; zugleich aber von dem Gericht, auf den Antrag des Klägers, alles dasjenige verfügt werden, was nurirs gend dienen kann, denselben interemistisch sicher zu stel len, ohne doch zugleich den Beklagten der Pacht und Wirthschaft gänzlich zu entfeßen.
§. 42.
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