Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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von Pacht- und Miethssachen.

§. 36. st

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Bisher ist von der Art des Verfahrens in ordinairen Pachtprozessen gehandelt worden, wenn nehmlich über die endi, Bezahlung der stipulirten Pachtgelder, und die von dem n die Pächter deshalb formirten Gegenrechnungen gestritten isfall wird. Bey der Ilten Art von Prozessen hingegen, wenn ohne der Verpachter den Pächter einer üblen Wirthschaft bes ann; fchuldigt, und deshalb auf seine Ermißion, oder auf ge emit wisse andre zu seiner Sicherstellung abzielende Verfügun erden gen anträgt, ist nach der Natur der Sache ein kürzeres - und und schfeuniges Verfahren erforderlich.

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§. 37.

Es muß also der Verpachter sich mit dergleichen Ans bringen, wie gewöhnlich in der Registratur, schriftlich oder mündlich melden, und sodann unverzüglich, durch einen Deputatum Collegii, über die Gründe des Gesuchs, über die Facta, wodurch Pächter sich eines unwirthschaft lichen Betragens schuldig gemacht, und wie Kläger fol. che im leugnungsfalle darzuthun gedenke, umständlich vers nommen; auch diese Bescheinigungsmittel, in so fern solche zur Hand sind, dem Protokoll bengelegt werden.

§. 38.

Wenn das Gericht, ben dem Vortrage dieses Protos kolls, die darinn angegebenen Facta von der Art zu seyn befindet, daß, wenn sie sich angebrachtermaassen verhiel ten, das Gesuch des Klägers dadurch, den Rechten nach), fundirt seyn würde; so muß alsbald eine lokaluntersu chung verordnet; der Termin dazu so nahe als möglich anberaumt; solcher dem Pächter, mit Communifation des Protokolls, bekannt gemacht; übrigens aber, ben der der Untersuchung, jedesmal ein erfahrner und zuverläß ger Dekonomie Verständiger mit zugezogen werden.

§. 39.

Im Termine selbst, dessen Prorogation auf einseiti ges Gesuch des Beklagten niemals zu verstatten ist, muß die Commißion den Pächter zuförderft feparatim, Dunft 0 3

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