212 Zweyter Theil. Zwanzigster Titel,
kannt werden, che mit der Vermessung in quanto zu ver fahren ist.
§. 34.
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Eben so muß die Untersuchung des quanti remittendi, Beza Der Regel nach, alsdenn ausgefeßt werden, wenn die Pich ganze Sache, und auch die Frage: ob ein Remißionsfall wird. überhaupt existire? an ordentlicher Gerichtsstelle, ohne Sokalkommißion erörtert, und entschieden werden kann; folglich nur allein zur Ausmittelung des quanti remittendi dergleichen lokaluntersuchung veranlaßt werden müßte. Denn alsdenn muß über die andern Punkte, und zugleich über die Befugniß, Remißion überhaupt zu for dern, erst erkannt, und die lokalkommißion zur Eruírung des quanti, so lange, bis die Befugniß selbst feststeht, bring ausgesetzt werden.
Wenn jedoch auch in diesem Falle beyde Theile darinn miteinander einig sind, daß die Untersuchung des Grun des und des Betrags der Forderung zugleich vorgenom men werden solle; so muß damit nach dem Antrage der felben verfahren werden.
§. 35.
In allen Fällen, wo die Untersuchung des quanti res mittendi vor sich gegangen ist, muß auch darüber, wenig ftens eventualiter mit erkannt werden. Wenn also auch der Richter erster Instanz den Pächter mit der geforderten Res mission überhaupt abweißt; so muß er dennoch zugleich ers Fennen: auf wie hoch solche zu bestimmen seyn würde, wenn der Pächter, über den Grund der Forderung selbst, in den weitern Instanzen, ein besseres Urtel erhalten soll te; allermaaffen sonst, wenn in der folgenden Instanz die Befugniß der Remißionsforderung an sich gegründet bes funden würde, entweder in erster Instanz von neuem über bas Quantum erkannt werden müßte, oder die Partheyen, über diese Frage, die gefeßmäßigen Instanzen per rectum verlieren würden.
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