terfu
zuge
dern
d zu
sfal
des
ste
arirt
ntes
ift,
Ston
pter
fts
blis
об
viel
ng
зи
Ber
ied
oft,
in
in
31
t
von Pacht- und Miethssachen.
21f
sonst keiner Sofafcommißion zur Instruktion der Sache bedürfen würde.
§. 32.
Ist, auch ohne Rücksicht auf die Eruirung des Quanti der streitigen Remißionsforderung, eine lokalcommißion zur ordnungsmäßigen Instruktion der Sache erforderlich; so muß, der Regel nach, bey dieser Commißion zugleich der Betrag des quanti remittendi mit untersucht werden. Wenn also z. E. darüber gestritten wird: ob Verpachter schuldig sey, einen durch Biehsterben entstandenen Scha den zu bonificiren; so muß, wenn ohnehin eine lokalcom mißion verordnet ist, bey dieser Gelegenheit zugleich ausgemittelt werden: wie viel Häupter, zu welcher Zeit und an was für Krankheiten sie gefallen find; und wie viel also der Schaden des Pächters würklich betrage.
§. 33.
Wenn jedoch der Fall so beschaffen wäre, daß die Befugniß des Pachters, Remißion zu fordern, an und für sich sehr zweifelhaft ist; die Ausmittelung des Quanti remittendi aber mit beträchtlichen Weitläuftigkeiten und Kosten verbunden seyn würde; so kann der Richter, wenn auch andrer Punkte halber eine lokalkommißion verordnet wäre, dennoch nach vernünftigem Ermessen festsehen: daß solche auf die Eruirung des quanti remittendi nicht mitgerichtet werden, sondern diese suspendirt bleiben fol le, bis die Präjudicialfrage: ob ein Remißionsfall vors handen? rechtskräftig entschieden sey.
Wenn also z. E. der Pächter, wegen zu wenig ges währter Aussaat Remißion fordert; Verpachter hingegen, daß er ihm wegen der Aussaat überhaupt Eviktion zu pråstiren schuldig sey, in Abrede stellt; und die Ausmitte lung des an der Aussaat fehlenden quanti, ohne Bermes fung eines ganzen Feldes nicht geschehen könnte; so muß für allen Dingen die Vertretungs- Verbindlichkeit selbst erörtert, und darüber, allenfalls durch die Instanzen, ers
02
kannt