210 Zweyter Theil. Zwanzigster Titel, dood in good fudbo§. 29.
In denjenigen Fällen hingegen, wo bey der Untersu chung der geforderten Remißion keine Gefahr im Verzuge vorwaltet, ist, wenn die Befugniß Remißion zu fordern überhaupt bestritten wird, abermals ein Unterschied zu machen:
oder,
ob die Untersuchung der Existenz des Remißionsfab les, mit der Untersuchung über den Betrag des quanti remittendi in einer solchen Verbindung ste het, daß eine von der andern nicht füglich separirt werden kann;
ob dergleichen Connexion zwischen benderley Untes fuchungen nicht vorwalte.
§. 30.
Im ersten Falle, wenn zum Erempel zwar klar ist, daß dem Pachter wegen erlittenen Viehsterbens Remißion gebühre, der Verpachter aber läugnet, daß so viel Häupter gefallen wären, als nach den Festsetzungen des Contrafts erforderlich, um ihn zum Nachlaß an der Pacht zu obli giren, muß die Untersuchung zu gleicher Zeit darauf: ob ein Remißionsfall vorhanden sey? und darauf: wie viel solcher betrage? gerichtet werden.
§. 31.
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Im zweyten Falle hingegen, wenn die Untersuchung der Frage: ob der Pächter überhaupt einen Nachlaß zu fordern berechtigt sey? von der Ausmittelung des Be trags ganz unabhängig ist, ist abermals ein Unterschied zu machen:
oder,
ob über den Grund der Remißionsforderung selbst, oder wegen andrer, zugleich mit diesem Punkte, in dem Prozesse vorkommenden Forderungen, ohnehin eine lokalkommißion veranlaßt werden müßte;
ob es, auffer dem Punkte der Ausmittelung des Quanti von der streitigen Remißionsforderung,
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