von Miethssachen.
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solchem benzuwohnen, und seine Nothdurft daben zu beob gabe achten. Wenn er aber auch nicht erscheint, so behält dens ft die noch die Untersuchung ihren Fortgang.
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§. 27.
Der Commissarius muß daben den Vorfall, worauf Pächter eine Remißionsforderung gründen will, und dess sen Umstände so genau und richtig, als es nach der Nas Bes tur und Lage der Sache möglich ist, eruiren und ins licht Absetzen; den Augenschein vorschriftsmäßig einnehmen;
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wenn es auf Abschäzungen eines entstandenen Schadens, z. E. der verhagelten Aussaat, des verfändeten Wieses wachses u. f. w. ankommt, dabey unparthenische Sachs verständige zuziehn; solche in rem praefentem führen; fich von allem genau informiren lassen; und sodenn ihre Angaben unter der Bedeutung, daß sie solche erforderli chen Falls endlich würden bestärken müssen, vollständig und getreu in sein Protokoll vermerken.
§. 28.
Die Absicht dieser vorläufigen Untersuchung ist jedoch feinesweges eine ordentliche Instruktion der Sache, und der Remißionsforderung selbst zum Erkenntniß; sondern bloß eine vorläufige und nachrichtliche Ausmittelung von der gegenwärtigen aktuellen lage der Sache; ob z. E. die ganze Aussaat, oder der wievielste Theil derselben, durch den Hagelschlag getroffen worden. Es wird also auch auf diese Untersuchung weiter nichts verfügt; sondern sie dienet bloß dazu, daß, wenn in der Folge die Remißions. forderung selbst zur Sprache kommt, ben der Instruktion der Hauptfache sowohl, mittelst Combinirung dieser Nach richten und der Ausdruschregister, Zeugenaussagen, oder andrer Beweismittel, als bey der nach§. 17. etwa erfors derlichen Festsetzung eines interemistischen liquidi, von den dadurch ausgemittelten Umständen und Nachrichten, so weit als nöthig, Gebrauch gemacht werden könne.
Corp. Jut. Fr. I. Buch II. Th.
8.29.