208 Zweyter Theil. Zwanzigster Titel,
§. 24.
noch
folche Der zweyte Gegenstand, worüber nach Maaßgabe achte §. 14. allhier nähere Bestimmung erfolgen soll, betrift die Remißionen, welche von den Pächtern, es sey nun wegen angeblicher Gewährsmängel, oder wegen erlittener lin glücksfälle gefordert werden; wobey die Frage entstehen
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3. E
ob, wenn von dem Verpachter der Grund der Be fugniß zu einer solchen Remißionsforderung in Ab feßen rede gestellt wird, dieser und der Betrag des quanti remittendi zugleich untersucht; oder ob zuförderft die Existenz eines Remißionsfalles ausgemittelt, und hiernächst erst, wenn diese rechtskräftig fest steht, der Betrag in quanto eruirt werden solle? §. 25.
Daben ist zuforderst ein Unterschied zu machen: ob der Vorfall, auf welchen der Pächter eine Re mißionsforderung gründen will, von der Art sen, daß dessen Untersuchung schleunig erfolgen muß, weil es anderergestalt nicht mehr möglich seyn wür de, die eigentliche Beschaffenheit desselben in das gehörige licht zu sehen;
oder ,.
ob dergleichen Gefahr bey dem Verzuge nicht vor handen sey.
§. 26.
Wenn der vorgegebene Remißionsfall seiner Natur nach eine schleunige Untersuchung erfordert, z. E. wenn ben sich ereignendem Hagelschlag das Getrende auf dem Halme in Augenschein genommen, und taxirt werden soll, als welches dem Pächter, bey Berlust seines Rechts, nach zusuchen obliegt; so muß die Untersuchung auf das An melden des Pächters, und auf dessen Kosten, so fort, und weil das Getreyde noch auf dem Halme steht, verfüge werden. Dem Verpachter wird von dieser Verfügung und dem anstehenden Termine Nachricht gegeben; um
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