Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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von Pachtfachen.

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fuchen; oder wenn solches nicht zu erreichen stünde, zu deffen vorläufigen ohngefähren Bestimmung, die nöthigen Data, aus den gegenseitigen Angaben der Partheyen, und durch sorgfältige Combinirung der übrigen obwaltenden Umstände zu eruiren bemüht seyn.

§. 20.

Uebrigens muß der Deputatus Collegii, wenn die Parthenen in Person gegenwärtig sind, von dieser Geles genheit Gebrauch machen, um die Sühne unter ihnen in der Hauptsache zu versuchen, und solchergestalt den gan zen Prozeß, wo möglich, zu coupiren.

21.

Wenn aber kein Vergleich statt findet, so muß das über die Constituírung des vorläufigen liquidi aufgenom mene Protokoll am nächsten Seßionstage, im versamm leten Collegio von dem ordentlichen Decernenten umstånd, lich vorgetragen; die Sache Punkt für Punkt nochmals reiflich erwogen; und nach den dißfälligen Conclufis das liquidum selbst, durch eine vorläufige Resolution, festge sezt werden.

22.

Gegen dergleichen Resolution findet kein Remedium statt; sondern sie hat die Kraft eines Interemistici, wel ches so lange gilt, bis nach Vorschrift§. 9. das eigents liche liquidum in dem Urtel festgesetzt wird. Es kann also der Verpachter die Bezahlung desjenigen, was ihm hiernach zukommt, von dem Pächter, auch während dem Prozesse, und vor erfolgendem Haupturtel fordern, und allenfalls auf dessen exekutivische Bentreibung andringen. §. 23.

Es macht aber auch dergleichen interemistisches liqui dum der Hauptsache kein Präjudiz; sondern bey der Ins struktion dieser letztern müssen die ben der vorläufigen Bes rechnung als liquid angenommenen Punkte, gleich den übrigen, mit zur Erörterung gezogen, und zum förmlis dhen Definitiverkenntnisse eingeleitet werden.

§. 24.