Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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206
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206 Zweyter Theil. Zwanzigster Titel,

durch

Umsta

Pächter, der an sich liquiden Pensionsforderung des Versuchen pachters, folche Kompenfanda entgegen sehe, welche ei Deffen ne weitläuftige Erörterung und Beweisesaufnehmung Data voraus sehen lassen; so muß das Gericht zwar, wegen der fernern Instruktion der Hauptsache, das Erforderli che, nach obiger Vorschrift, verfügen; zugleich aber ei nen besondern möglichst nahen Termin, zur Anlegung ei nes vorläufigen Liquidi, vor dem Deputato Collegii an beraumen.

§. 17.

Dieser Termin kann auf einseitiges Gesuch des Pach ters nicht prorogirt werden; die Partheyen müssen sol chen, der Regel nach, in Person oder durch zuläßige Bes vollmächtigte abwarten; wenn sie aber auch solchergestalt nicht erscheinen, so muß dennoch der Termin, mit Zu ziehung beyder Aßistenzräche für sich gehen.

g. 18.

Im Termine selbst muß der Deputatus Collegii fo wohl die Forderung des Berpachters, als die Gegenfor derungen des Pächters, Punkt für Punkt durchgehn, und ben einem jeden derselben auseinander sehen: ob und wie viel daben vorläufig und interemistisch als liquid ans zunehmen, und was zur nähern Erörterung zu verweis fen fen.

§. 19.

Als liquid soll dasjenige angenommen werden, was entweder auf den bey den Informations Aufnehmungen bereits abgegebnen Geständnissen der Partheyen beruhet; oder durch schriftliche, an feinem sichtbaren Mangel labo rirende Beweißmittel bescheinigt ist. Wenn ben irgend einem Punkte zwar so viel klar wäre, daß dem liquidans ten desfalls eine Forderung zustehe; die Ausmittelung des eigentlichen Betrags aber annoch einer näheren Erörte rung bedürfe; so muß der Deputatus Collegii die Par theyen über ein daben vorläufig, mit Vorbehalt ihres Rechts anzunehmendes Mittel Quantum zu vereinbaren

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