Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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von Pachtsachen.

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finden die Vorschriften Part. I. Tit. XIV. Sect. II. 2n wendung; und wenn zu dieser Instruktion eine neue to falfommißion erforderlich ist, müssen die Vorschriften Part. II. Tit. XVII.§. 52-55. beobachtet werden.

§. 14.

Mit Publikation des Appellationserkenntnisses, An meldung und Aburtelung des Revisorii, wird es eben so, wie im ordentlichen und gewöhnlichen Prozesse gehalten. §. 15.

Es pflegen ben dieser Urt von Prozessen sich sehr oft die Fälle zu ereignen, daß

1.) unordentliche und gewissenlose Pächter, um die Zahlung der schuldigen Pension zu verzögern, eine Men ge von weitaussehenden Gegenforderungen auf die Bahn bringen, und die Instruktion der Sache zum Erkenntniß, Der durch Anhäufung vieler, nur dem Scheine nach erheblis chen; daben aber eine weitläuftige Untersuchung erfors dernden Factorum in die lange zu ziehen suchen; wodurch der Verpachter, wenn er mit seiner an sich liquiden Pens sion, erst den Ausfall des Urtels abwarten müßte, sehr oft in die größte Verlegenheit gesetzt werden würde;

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2.) Daß bey einer von dem Pachter angebrachten Remißionsforderung, darüber gestritten wird: ob nach der Vorschrift der Gesetze, und dem. Inhalt des unter den Partheyen subsistirenden Kontrakts, der Fall, wo Remißion gefordert werden könne, überhaupt vorhanden fen; folglich darüber gezweifelt werden kann: Ob die Uns tersuchung der Befugniß, Remißion zu verlangen, und die Ausmittelung des Quanti remittendi, zugleich vorges nommen; oder ob die letzten bis nach rechtskräftiger Ente scheidung der erstern ausgesetzt werden solle.

Auf beyderlen Fälle müssen hier bestimmte Vorschrif ten ertheilt werden.

§. 16.

Wenn aus den eingekommenen Berichten über die Klage und deren Beantwortung sich ergiebt, daß der

Pächs