204 Zweyter Theil. Zwanzigster Titel,
geschehener Aburtelung aller einglen Posten, der Saldo, wie viel nehmlich, nach diesen speciellen Entscheidungen, ein Theil dem andern heraus zu zahlen, oder gut zu schret ben habe, allenfalls mit Zuziehung eines Kalkulators, berechnet, und exprimirt werden soll.
§. IO.
Juo Die Publikation des Erkenntnisses geschicht auf eben die Art, wie im ordentlichen Prozesse, und es ist dages gen die Appellation zuläßig.
§. II.
Es gilt jedoch während der Zeit, daß dieses Rechts mittel instruirt wird, und bis zum erfolgenden Appels Tationserkenntnisse, das erste Urtel als ein Interemistis kum; dergestalt daß der Pächter sich nicht entbrechen kann, das darin festgefeßte liquidum, während dem Pro zeffe, mit Vorbehalt seines Rechts zu bezahlen; auf der andern Seite aber auch der Verpachter, bis eben dahin, ein mehreres von ihm zu verlangen nicht befugt ist.
§. 12.
IVI Wird in der zweyten Instanz das Urtel bestätigt, so hat es ben dem Interemistiko, und also auch bey der et wa schon veranlaßten Exekution gegen den Pächter, wes gen des in erster Instanz erkannten liquidi, sein ferneres Bewenden, und die Revision hat nur effectum devolu
tivum.
Wird aber das erste Urtel in der zweyten Instanz geändert; so muß die Sache in der Lage, in welcher fie fich zur Zeit des publicirten Appellationserkenntnisses bes funden hat, bis zur Aburtelung des Revisorii ungeån dert verbleiben; folglich die gegen den Pächter aus dem ersten Urtel etwa verhängte Erekution, entweder ganz, oder doch in Ansehung des abgeänderten Quanti bis zum Revisionserkenntnisse suspendirt werden.
§. 13.
Ben Anmeldung der Appellation, Erstattung des Berichts darüber, und weiterer Instruktion derselben,
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