Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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von Pachtsachen.

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beraumet, und mit der Instruktion selbst nach der Vor schrift Part. I. Tit. X. XI. XII. verfahren.

§. 60.

Eine lokalkommißion ist fürnehmlich alsdenn erfor derlich, wenn aus Gegeneinanderhaltung der Klage und Antwort sich abnehmen läßt: daß es bey der Sache auf Lokalumstände, auf Besichtigung, und überhaupt auf folche Beweißmittel ankommen werde, welche an Ort und Stelle zur Hand, oder in der Nähe befindlich sind.

§ 7

Wegen Bestimmung der Person des Kommissarii, und Bekanntmachung des Kommißionstermins; wegen Benordnung gewisser Sachverständigen; wegen unters bleibender, oder statt findender Zuziehung der Aßistenz råthe ben dieser lokalkommißion; wegen des Verfahrens. im Termine selbst, und wegen Separation der Protos folle, in Fällen, wo mehrere unter einander nicht durch. aus connere Punkte streitig sind, finden die Part. II. Tit. XVII.§. 32:43. enthaltnen. Vorschriften auch hier Ans wendung.

8.

Nach geschloßner Sofalinstruktion müssen die Aften, nach der Verordnung I. c.§. 44. 45. den Aßistenzråthen zu Abgebung ihrer Erklärungen: ob und was sie bey der Instruktion noch zu erinnern haben; ingleichen zu Bens bringung ihrer Deduktionen in iure( wenn das Collegium, nach Beschaffenheit der Umstände, der Wichtigkeit der Sache, und der daben etwa vorkommenden Rechtsfras gen, dergleichen Deduktionen, ndthig findet), vorgelegt werden.

§. 9.

Ben Abfassung des Erkenntnisses ist zu bemerken: daß, wenn ben der Sache mehrere Punkte, z. E. mehrere Kompenfanda des Pächters vorkommen, zwar der Vors fchrift Part. I. Tit. XIII.§. 1o, gemäß, ben jedem Punkte die Entscheidung besonders festgesetzt; zuleßt aber, nach,

gesche