202 Zweyter Theil. Zwanzigster Titel,
§. 2.
Dergleichen Streitigkeiten entstehen nemlich: I.), Ueber die Bezahlung der stipulirten Pachtgelder, und die dagegen von dem Pachter formirten Kom pensations- und Remißionsforderungen. II.) Ueber ein dem Pächter Schuld gegebnes unwirth, schaftliches Betragen, und seine deshalb während der Pachtjahre verlangte Ermißion, oder Verfü gung gewisser andern, zur Sicherheit des Verpach ters abzielenden Veranstaltungen. III.) Ueber die von dem Verpachter eigenmächtig g schehene Ermißion des Pichters. IV. Ueber die Rückgewehr oder Retradition des Gu tes nach verlaufnen Pachtjahren, und die ben sol cher Gelegenheit, wegen Meliorationen und Detes riorationen oder sonst, gegenseitig gemachten An forderungen..
§. 3.
Was nun zuforderst I.) die Prozesse der ersten Art betrift, wenn nemlich über die Bezahlung der stipulirten Pachtgelder, und die dagegen von dem Pächter formir ten Rompensations- und Remißionsberechnungen gestrit ten wird; so findet daben das ordentliche und gewöhnli che Verfahren statt; dergestalt daß sowohl die Klage, als deren Beantwortung durch Aßistenzråthe instruirt werden.
4.
Wenn die Antwort auf die Klage eingekommen ist, so muß der Richter aus Zusammenhaltung derselben, mit dem Bericht über die Klage, beurtheilen:
Ob die fernere Instruktion der Sache an gewöhn slicher Gerichtsstelle vor sich gehen könne; oder ob dazu die Anordnung einer lofalfommißion erforders lich fen.
§. 5.
Kann die Instruktion an ordentlicher Gerichtsstelle erfolgen, so wird der Termin dazu, wie gewöhnlich ans
beraus
berau schrift
derlich
Antwo Lokalu folche und C
931
und Benon bleiber
råthe im T
folle
aus co
XVII
wendu
97
nach
zu Ab
Instru
bringu
nach
Sache
gen,{ werder
23
daß, m
Komp
fchrift
die En