Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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von Gemeinheitssachen.

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läufiger Aufnehmung der Beschwerden und ihrer Unters ftüßungsgründe; und mit Verweisung der Interessenten, an die ihnen zugeordneten Aßistenzrathe( welche zu dem Ende in dem Commifforiali zur Urtelspublikation jedes. mal eventualiter zu benennen find) nach der Vorschrift des§. 49 et 50.( loc. cit.) verfahren werden; und ben der Instruktion des Appellatorii selbst; ben der Publika, tion des zweyten Urtels; bey der Anmeldung und Abur telung der Revision, find die Vorschriften§. 51. 57. ibid. zu beobachten.

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§. 37.

Wenn die streitigen Punkte rechtskräftig entschieden sind, so muß die Cominission für die Vollziehung der Separation, den ergangnen Judicatis gemäß, Sorge tragen; und dabey nach der Unweisung des§. 32. vers fahren.

§. 38.

In allen Fällen, wo die Separation gütlich oder rechtlich zu Stande gebracht worden, muß das die Sachje dirigirende Gericht dafür Sorge tragen, daß die dabey, in Ansehung des Besizes oder sonstigen Verhältnisses der zugezognen Grundstücke sich ereignenden Veränderungen, in dem Hypotheekenbuche gehörig vermerkt werden.

Zwanzigster Titel.

Vom Verfahren in Pacht und Mieth­Sachen.

§. 1. vid 10

Bey Gelegenheit der Verpachtungen unbeweglicher

Grundstücke, pflegen zwischen den kontrahirenden Par theyen mancherlen Streitigkeiten zu entstehn; welche in Ansehung ihres Grundes und Gegenstandes verschieden find, und also auch eine verschiedne Art des Verfahrens bey ihrer Instruktion erfordern.

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Ders