200 Zweyter Theil. Neunzehnter Titel,
lung nicht gehoben werden können, aus dem§. 30. bes schriebnen Vernehmungs- und Erklärungsprotokolle ep trahiren; jeden solchen Punkt, und worauf es dabey ans komme, gehörig bestimmen, und festseßen; die Partheyen über das, was sie daben zur Erläuterung der Sache, zur Unterstüßung und Vertheydigung ihrer daben vorwaltens den Gerechtsamen und Interesse, anzuführen haben, um, ständlich hören; alle daben vorkommende Umstände in Facto gehörig auseinander, und durch Aufnehmung der vorhandnen Beweismittel in ihr möglichstes licht; fol chergestalt aber den Richter in den Stand seßen, daß er ben jedem Punkte, die lage und den Zusammenhang der Sache, vollständig übersehen, und auf eine den Rech ten, der Billigkeit, und dem Endzweck des ganzen Se parationsgeschäftes angemesine Art entscheiden könne: in wie fern es bey dem Theilungsplane zu belassen, oder wohin solcher abzuändern, und zu rectificirensen.
§. 34
Nach dem Abschluß dieser Instruktion, muß der Des konomiecommiffarius, über die in sein Fach einschlagens den Einwendungen, sein Gutachten, nebst dessen Grün den, nochmals Punkt für Punkt zum Protokoll, oder schriftlich abgeben; und sodann müssen die Akten voll ständig in das kompetente Gericht eingesendet werden. §. 35.
Dieses muß hiernächst, wenn das Erkenntniß abges faßt ist, solches nebst den Aften an die Commission re mittiren, um die Publikation an die Interessenten ges hörig zu besorgen. Bey der Publikation selbst sind die Borschriften Part. II. Tit. XVII.§. 48. zu beobachten.
§. 36.
Wenn ein oder der andre Theft gegen dieß Erkennt niß appellirt, und der Gegenstand seiner Beschwerden ist eine bloße Bagatellfache; so wird die Instruktion des Appellatorii so fort von der Commission ex officio zum Protokoll besorgt. In wichtigern Fällen muß, mit vors
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