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von Gemeinheitsfachen.
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Abhelfung forgfältig erwogen; und solchergestallt alle Mühe angewendet werden, die Intereffenten zur Ans nahme des Separationsplans, so wie solcher entworfen, oder etwa, nach Maaßgabe vorstehender speciellen Prús fung und Zergliederung, rektificirt worden, in Güte zu vereinbaren.
§. 31.
Da dergleichen guttliche Vereinbarung, ben solcher Gemeinheitsauseinandersehungen, jederzeit der sicherste und zulänglichste Weg ist, die Sache auf eine Zweck mäßige Art zu beendigen; so muß die Commißion hiers ben ganz vorzügliche Mühe anwenden, dergleichen Abs kommen zu Stande bringen; wie sie denn hierauf, gleich vom ersten Anfang ihrer Operationen an, ihr vornehms stes Augenmerk richten; sich das Vertrauen der Interess senten zu bewerben bemüht seyn; ihnen die etwa hegenden Vorurtheile, durch vernünftige ihren Fähigkeiten und Begriffen angemeßne Remonstrationen zu benehmen fü chen; und sie von dem Nußen der Separation, sowohl im Ganzen, als in Rücksicht auf das specielle Interesse eines jeden von ihnen, zu überzeugen fich möglichst bes streben muß.
§. 32,
Wird dergleichen gütliches Abkommen erreicht, fo muß die Commission nach Maaßgabe desselben den Theis lungsreceß entwerfen; ihn den Interessenten nochmals vorlegen; von selbigen unterschreiben lassen; folcherges stalt an das vorgesetzte Gericht zur Confirmation einsen. den; übrigens aber für die Vollziehung desselben, durch Absteckung, Zumeffung und Anweisung, der einem jes den Interessenten zugefallnen Stücke und Antheile, ges hörig Sorge tragen..
§. 33.
Findet aber dergleichen gütliches Abkommen nicht statt, so muß die Commiffion alle und jede Punkte, wo ben ein Widerspruch obwalter, der durch ihre Vermitte
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