198 Zweyter Theil. Neunzehnter Titel,
§. 28.
In dem solchergestalt zu entwerfenden Separations plan, müssen nicht nur die Eintheilungen der jedem Be sizer anzuweisenden Grundstücke, sondern auch die nd thigen Bestimmungen wegen aller daben vorkommenden Nebenpunkte, z. E. wegen der Wege, Viehtriebe und Tränken; Unterhaltung der Grenzgraben, Zäune oder Gehege; Abfindung derjenigen Interessenten, welche nicht Necker, sondern nur gewiffe Hütungs- oder Gras fungsgerechtigkeiten auf der zu theilenden Feldmark ha ben, enthalten seyn.
§. 29.
Wenn der Separationsplan entworfen ist, so muß er den Interessenten vorgelegt, und ihnen nicht nur über, haupt, sowohl auf der Charte und dem Papiere, als an Ort und Stelle selbst, gehörig erklärt; sondern auch einem jeden von ihnen der Theil dieses Plans, welcher ihm selbst, seine Besitzungen und Interesse betrift, um ständlich erleutert; und ihm nachgewiesen werden: wors inn sein Antheil eigentlich bestehe; welche von seinen bis her befeßnen Stücken,( in so fern nemlich von der Auss einanderfegung vermischter Uecker oder Wiesen die Rede ist) er noch ferner behalte; welche davon er abgebe; was er dagegen zurück erhalte, oder wie er sonst entschás digt werde; wie solchergestalt der Werth und das Vers hältniß seines bisherigen Eigenthums, im Ganzen ge nommen, ungeschmälert bleibe; und worinn die allges meinen oder besondern Vortheile bestehen, die ihm aus der Separation nach diesem Plane zuwachsen.
§. 30.
Mit den Erklärungen darüber muß jeder Interessent, Mann für Mann zum Protokoll vernommen; alle dabey geäufferten Zweifel und Bedenklichkeiten, müssen mit aller Nachsicht und Geduld angehört; wo solche un gegründet, der Contradicent darüber vernünftig und glimpflich bedeutet; wo sie erheblich, die Mittel zu deren
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