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von Gemeinheitssachen.
§. 25.
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Die Commission muß hiernächst Charte und Regis fter den sämmtlichen Interessenten vorlegen; ihnen die nöthigen Erläuterungen darüber geben, einem jeden seine Beizungen, und die verschiednen Stücke woraus folche bestehn, sowohl auf der Charte, als an Ort und Stelle, wo es nöthig ist, nachweisen; ihm die herausgebrachte Morgenzahl, und den Ausfall der Würdigung, in An sehung der Qualitiät, bekannt machen; und seine Erklås rung: ob er bendes vor richtig annehme, oder was er das ben noch zu erinnern habe, abfordern.
§. 26.
Finden sich daben noch Differenzien, so müssen solche an Ort und Stelle untersucht; die etwa vorgefalinen Fehler verbessert; wo aber der Einwand ungegründet ist, dieser Ungrund in das gehörige licht gesetzt; und die Interessenten selbst davon, mit allem Glimpf und Geduld, möglichst überzeugt werden.
§. 27.
Sind nun solchergestalt Charte, Vermessungs- und Classifikationsregister in Richtigkeit gefeßt; so muß die Commission den Separationsplan, selbst entwerfen. Die Data hierzu geben ihr, die sich selbst erworbne Kenntniß von der Beschaffenheit und Umfange des Terrains, und von den Rechten der verschiednen Interessenten; das Bermeffungs und Classifikationsregister; die Vorschläge des Feldmessers; und die während der bisherigen Bers handlungen, von den Interessenten selbst gelegentlich eins gezognen Nachrichten und geäufferten Wünsche, oder Anträge an die Hand. Die Grundsäße, welche daben anzunehmen, find in den Gesetzen bestimmt; und ben deren Anwendung auf den vorliegenden Fall, muß die Commission nach ihren, durch gründliche Wirthschafts kenntniß und Erfahrung gelenkten Einsichten, mit der forgfältigsten Genauigkeit, Redlichkeit und Unparthen lichkeit zu Werke gehen. §. 28.
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