Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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196 Zweyter Theil. Neunzehnter Titel,

ren, damit er daraus das nöthige in sein Register über tragen könne.

§. 21.

Sollten auch irgendwo, ben einer Bermessung oder Abschahung, noch besondre Umstände vorkommen, wor auf der Feldmesser Rücksicht zu nehmen hatte; so muß die Commißion ihn mit einer ausführlichen, deutlichen, und bestimmten Instruktion darüber schriftlich versehen. §. 22.

Der Feldmesser muß sich bey dieser Arbeit nach be fagter Instruktion, und im übrigen nach dem Feldmes ferreglement der Provinz genau und pflichtmäßig achten; wenn sich während der Vermessung, über die Grenzen, oder das Eigenthum eines und des andern Grundstücks, abermals Streitigkeiten unter den Partheyen hervorthun sollten, den Statum controverfiae in dem Vermessungss protokoll deutlich auseinander sehen, und auf der Charte richtig bemerken; übrigens aber in Fällen, wo er nähere Anweisung oder Asistenz nöthig hat, sich an die Commis sion deshalb gebührend verwenden.

§. 23.

Da der Feldmeffer ben Gelegenheit der von ihm selbst geschehnen Aufnehmung des Terrains, und unter seiner Direktion erfolgten Würdigung desselben, die genaueste und vollständigste Kenntniß davon erlangt, so liegt ihm ob: nach Maaßgabe dieser Kenntniß Vorschläge zu ents werfen, wie die Separation auf die leichteste, schicklichste und sämmtlichen Interessenten, vortheilhafteste Art regus lirt werden könne.

24.

Diefe Vorschläge, das Vermessungsprotokoll und Re gister, nebst der aufgenommnen Charte, muß er, nach Beendigung seines Auftrags, der Commission unvers züglich einreichen.

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§. 25.