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von Gemeinheitssachen.
195
die Commission, wegen Vermessung des zu theilenden Terrains, die erforderlichen Einleitungen treffen.
§. 19.
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Der Feldmesser muß also den Interessenten vorgestellt, uirend und wenn er zu dergleichen Verrichtungen, nicht schon remitti überhaupt vereydet ist, in deren Gegenwart zu der ges 13 genwärtigen Sache, besonders verpflichtet werden. Commission maß zugleich dafür sorgen, daß ihm zu Ans Bagat weisung der Grenzen, Abtheilungen und Bezirke, sos Cheil si wohl des zu vermessenden Grundstücks überhaupt, als der einzlen darinn gelegnen Stücke und Besizungen, ge wiffe Leute, welche davon die genaueste Kenntniß und Erfahrung haben, zugegeben, und wenn die Interessenten solches verlangen, dazu ebenfalls gehörig verendet; übri gens aber ihm die zu seiner Operation erforderlichen Kets mehrere tenzieher, und sonstige Bedürfnisse, gehörig sistirt, und dem a geliefert werden.
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§. 20.
Da auch, ben der Vermessung der Quantität und des Innhalts, zugleich die Qualität und Güte der Grundstücke ausgemittelt werden soll; so muß die Coms mission durch Vernehmung und Vereinbarung der Intes rkennt ressenten, oder wenn diese nicht statt fände, nach ihrer en Be eignen sich erworbnen Localkenntnisse und ökonomischen Einsicht festfeßen: aus wie viel Claffen in Rücksicht der Bonität, das zu vertheilende Terrain bestehe. Sodenn muß sie die Taratores, welche entweder zu dergleichen Berrichtungen im Erense ein für allemal bestellt, und vers pflichtet sind, oder von den Interessenten einmüthig ges wählt, oder von der Commission ex officio ernennt, auch in den benden leztern Fällen, jedesmal ordentlich verens det werden, an den Feldmesser verweisen; um unter des en Direktion, nach Maaßgabe der festgesetzten Classifi cationsordnung, die Abschäßung, Stück vor Stück vors zunehmen, und solche bey ihm zum Protokoll zu deklari M2
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