Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
194
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194 Zweyter Theil. Neunzehnter Titel,

rins ben Unterhanenprozessen insonderheit, ertheilten Bedie schriften gehörig befolgen.

§. 14.

Die geschloßnen Separataksen, müssen alsdenn das kompetente Gericht eingesendet; von diesem das G kenntniß unverzüglich abgefaßt; und dem instruirenden Commissario zur Publikation nebst den Akten remittin

werden.

15.

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Wenn das Objekt des Streits eine bloße Bagat fache betrifft, so muß, wenn ein oder andrer Theil bey dem Erkenntnisse nicht beruhigen will, die App lation dagegen von der vorigen Commission, nach de Vorschriften Part. II. Tit. II. fofort zum Protokoll in struirt werden.

§. 16.

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Ist aber der Gegenstand des Streits von mehretenzi Erheblichkeit, so muß der erkennende Richter, indem a das Urtel zur Publikation remittirt, der Commission zu gleich zwen Asistenzråthe benennen, an welche sie die Pa theyen, wenn eine oder die andre appelliren sollte, zu ver weisen habe.

§. 17.

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Wegen des Verfahrens bey Publikation des Erkenntreffer nisses, und der den Partheyen daben zu machenden Be deutung; vorläufiger Aufnehmung der etwanigen Appel lationsbeschwerden, und Verweisung der Partheyen al die Aßistenzräthe; wegen Instruktion des Appellatori selbst, und weiterer Verhandlung der Sache bis zur rechtskräftigen Entscheidung sollen die Vorschriften Part II. Tit. XVII.§. 48. feqq. beobachtet werden.

§. 18.

Wenn solchergestalt die Theilnehmungsrechte der In teressenten, entweder gütlich, oder durch Urtel und Recht regulirt; oder wenn in dem Falle des§. 11. die darüber entstandnen Differenzien instruirt worden sind, so muß

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