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von Gemeinheitssachen. 193
§. 11.
Dergleichen Präjudicialstreitigkeit muß alsdenn von den Gerichten, je nachdem es die Qualität des streitigen Rechts, und die Beschaffenheit der daben vorwaltenden Umstände mit sich bringen, nach den Vorschriften des dom ordentlichen oder summarischen Prozesses, an gewöhn relung beicher Gerichtsstelle, oder durch localcommißion, welche adet, blettre der Regel nach, den Gemeinheitscommiffariis vors en Buglich aufzutragen ist, zum rechtskräftigen Definitivers auf denntnisse instruirt werden.
me, Streit gentliche
1), daß Deffelben
§. 12.
Ist hingegen, die§. 8. beschriebne Differenz von der richtigen Art, daß nur die Quantität, Proportion und Art der alegen be Theilnehmung, dieser oder jener Interessenten davon abs nterschied hångt; folglich die Auseinandersehung selbst, auf alle Fälle für sich gehen kann; so muß die Commission mit ihren Operationen nach Maaßgabe des folgenden§. 19. bis zur Hauptvermessung, und mit Innbegriff derfel ben, jedoch mit Ausschliessung aller speciellen Subres partitionen fortfahren; und zugleich die Instruktion Art det dieses streitigen Nebenpunkts zum Erkenntnisse gehörig Die Ents unternehmen. tion im ten ders
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§. 11.
§. 13.
Diese Instruktion muß in einem besondern Protokoll geschehen; der Commißarius muß den oder diejenigen Interessenten, welche sich gewisser, von den übrigen bes strittnen Rechte anmaaßen, über die Gründe dieser Ans maaßung, die dabey vorkommenden Facta, die vorhands nen Beweismittel derselben, sorgfältig eraminiren; als denn den Gegentheil mit seiner Beantwortung hdren; Den Statum controverfiae reguliren; mit Aufnehmung der Beweismittel verfahren; und solchergestalt die Sache zum Definitiverkenntniß einleiten; daben aber durchges hends so wohl die Part. I. Tit. X. dem Instruenten übers haupt, als die Part. II. Tit XVII.§ 39. dem Commissa Corp. Jur. Fr. I. Buch II. Th. 97
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