192 Zweyter Theil. Neunzehnter Titel,
der Communität überhaupt betreffenden Verhandlunge gewiffe Deputirte aus deren Mittel bestellen lassen; sobal aber das Interesse einzelner Mitglieder untersucht, und stimmt werden soll, müssen diese selbst zugezogen, und hort werden.
§. 9.
Wenn bey der§. 5. beschriebnen Ausmittelung be Theilnehmungsrechte der Interessenten sich findet, de unter selbigen über gewisse das Eigenthum, den Be oder die Nußung und andre Dienstbarkeiten, auf de zutheilenden Gemeinheit, betreffende Gerechtsame, Stre obwalte; so muß Commißio sich von dem eigentlichen Grunde, solcher Differenzien einen allgemeinen richtigen Begriff zu verschaffen, und solche gutlich benzulegen be müht seyn. I Entstehung dessen ist ein Unterschied zu machen:
oder
ob der streitige Punkt von der Art sey, daß die ganze Theilung von der Decision desselben abhángt;
ob die Differenz nur die Proportion und Art de Theilnehmung betreffe; dergestalt, daß die Ent scheidung derselben, nicht auf die Separation im Ganzen, sondern nur auf gewiße Modalitäten der selben, oder auf die Subrepartition, Einfluß ha ben könne.
§. 10.
Ist ein solcher Präjudicialpunkt streitig, von dessen Entscheidung es abhängt: ob überhaupt eine Theilung werde statt finden können, so muß die Commißion die Partheyen, zur vorläufigen Ausmittelung dessen, an das kompetente Gericht verweisen, und diesen davon Be richt abstatten; bis zum gänzlichen Austrag. der Sache aber, mit den fernern Theilungsoperationen anstehen.
§. 11.
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