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[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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von Gemeinheitssachen. 191

§. 6.

Bey Ausmittelung der Interessenten muß zugleich feßung der Legitimationspaft in Richtigkeit gefeßt, d. h. darauf gesehen werden, ob die sämmtlichen Interessenten die frene Disposition über ihre besitzende Grundstücke haben; oder ob und welche von ihnen nur im Nahmen eines an­dern befizen; oder in ihrer Disposition durch Gefeße oder Berträge eingeschränkt sind. Finden sich daben Interess senten von den benden leztern Arten, wenn solche auch nur ein eventuelles, oder ein bloßes Nußungsrecht hätten,

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E. Pächter, würklich immittirte Gläubiger u. d. gl.; so muß die Commißion wegen deren Zuziehung bey den weitern Verhandlungen, oder wegen Beybringung der erforderlichen Authorisation oder Vollmacht, das erfors derliche, nach Beschaffenheit der Umstände, gehörig bes sorgen und einleiten. Jedoch soll, zur möglichsten Ers leichterung der das allgemeine Beste so sehr befördernden Gemeinheitstheilungen, der Besizer eines lehn, oder Fis deikommißgutes, wenn er selbst männliche Posteritåt bat, nicht schuldig seyn, die Agnaten bey der Theilung zuzuziehn. Und wenn ihm männliche Descendenten fehs len, soll es genug senn, wenn nur der nächste in der Pros vinz anwesende Lehns und Fideikommißfolger adcitirt wird.

In allen Fällen ist jedoch dem Lehnsherrn, so wie dem Ugnaten unverschränkt, bey der Auseinandersehung von selbst, und ohne daß es einer Vorladung bedarf, zu ers scheinen, und die Rechte des Guts wahrzunehmen.

§. 7.

Die Partheyen sollen schuldig seyn, vor der Commis fion persönlich zu erscheinen; und nur im unvermeidlichen Rothfall soll ihre Vertretung durch Bevollmächtigte, die nach der Vorschrift Part. I. Tit. VIII.§. 19. qualificirt sind, verstattet werden.

§. 8.

Wenn ganze Gemeinen ben der Sache intereßiren, so muß die Commißion zwar zu den allgemeinen, die Rechte

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