190 Zweyter Theil. Neunzehnter Titel,
Neunzehnter Titel.
Von dem Verfahren bey Auseinandersetzung ber der Gemeinheiten.
§. 1.
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Wenn Denn jemand die Aufhebung einer Gemeinheit, es be stehe eine solche in gemeinschaftlichen Angern und Hut Be tungspläßen, oder in vermischten Aeckern und Wiesen, verlangt; so muß er sich deshalb bey der in seinem Erense oder Distrikte angesetzten Gemeinheits Auseinander fegungs Commißion geziemend melden.
§. 2.
An eben diese Commißion müssen auch dergleichen Provokationen, wenn sie unmittelbar bey dem Gericht angebracht würden, zur weitern Verfügung remittit
werden.
§. 3.
Auch liegt diesen Commissariis ob, die Interessenten, zur Aufhebung der dem Wirthschaftsbetrieb so schädli chen Gemeinheiten bey jeder schicklichen Veranlassung möglichst aufzumuntern.
§. 4.
Wenn nun eine Gemeinheit auseinandergefeßt wer den soll; so muß die Commißion sich für allen Dingen ad locum verfügen, und daselbst von der Beschaffenheit der Feldmark, oder des Hüttungs Flecks, in wie fern dabey eine Theilung mit Nußen für die Interessenten statt fin den könne, durch Besichtigung nåhere Kenntnisse einziehn.
§. 5.
Ergiebt sich daraus, daß die Separation allerdings statthaft und von Nußen sey, so muß die Commißion fich zunächst angelegen seyn lassen, auszumitteln: wer eigent lich die Interessenten bey der zu theilenden Gemeinheit sind, und worinn die Participationsrechte eines jeden unter ihnen bestehen.
§. 6.
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