Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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189
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von Grenz- und Bausachen.189

und diejenigen, warum er des andern Meinung verwerfe, deutlich und bestimmt angeben müsse, angehalten werden. Ben der Uburtelung einer solchen Sache muß alsdenn der Richter benderlen Gutachten gegen einander halten; und allenfalls, wenn es daben auf wissenschaftliche Grundsäße der angewandten Mathematik, und insonderheit der Baus funst ankommt, annoch von einem dritten Sachverstän digen ein Votum über die eigentliche Streitfrage eins fordern.

§. 30.

Was in zweyter Instanz erkannt wird, daben muß es lediglich sein Bewenden haben, und soll die Revision dagegen nicht statt finden.

§. 31.

Alles Vorstehende gilt jedoch nur von dem Falle, wenn von einem schon würklich angefangnen Baue die Rede ist, dessen Fortseßung oder Caßirung von dem Ausfall des Prozesses abhängt. Wenn daher entweder noch vor ans gefangnem Baue, über die Befugniß dazu, oder die Art solchen zu führen; oder wenn, nach Vollendung desselben, über einen daraus dem Nachbar erwachsenden Nachtheil, und die ihm desfalls gebührende Schadloshaltung; oder wenn endlich zwischen dem Bauherrn und Baumeister, über Benehmung oder Bezahlung der Baukosten Streit entsteht; so findet bey der Instruktion der Sache dasjes nige ordentliche oder summarische Verfahren statt, wozu die Sache, ihrer Beschaffenheit und Wichtigkeit nach, qualificirt ist; und wegen Vornehmung der Okularinspeks tion, auch Zuziehung von Sachverständigen daben, find Die allgemeinen Vorschriften der Prozeßordnung zu beob achten

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