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[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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188
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188 Zweyter Theil. Achtzehnter Titel,

hierauf den Beklagten, noch auf eben den oder spätestens auf den folgenden Tag, durch den Gerichtsdiener mund lich vorladen lassen; ihn mit seiner Antwort hdren; dm Statum controverfiae unter ihnen reguliren; sodenn die Okularinspektion, mit Zuziehung verendeter Sachverstän diger, vornehmen; von diesen, wo es zur Erläuterung der Sache nothwendig, einen ordentlichen Riß, sonst aber nur eine ohngefähre Zeichnung, wie nicht weniger ein umständliches Gutachten, entweder zum Protokoll oder schriftlich, einfordern; die über die streitigen und durch den Augenschein nicht auszumittelnden Facta etwa vorhandnen Zeugen ordentlich abhören; und wenn solcher gestalt die Sache völlig instruirt ist, das Erkenntniß un verzüglich abfaffen, und den Parchenen gehörig publiciren. §. 28.

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Gegen dergleichen Erkenntniß findet die Appellation mit voller Würkung statt. Es muß aber solche innerhalb einer drentågigen Frist, ben dem erkennenden Richter angemeldet; von demselben, wenn es auch nur ein Unter richter wäre, entweder so fort, oder doch in einem nach Beschaffenheit der Umstände, so nahe als möglich zu stimmenden Termino, mit Zuziehung des Appellaten zum Protokoll instruirt; wenn dazu eine nochmalige lokalbe sichtigung entweder von einer Parthen angetragen, oder auch von dem Richter ex officio nöthig befunden würde, folche einem andern Commissario und andern Sachvers ständigen, als in erster Instanz gewesen sind, aufgetras gen; und hiernächst die geschloßnen Aften, ebenfalls ohne weitere Deduktionen, an den competenten Appellations. richter eingesandt werden.

§. 29.

Sind die in beyden Instanzen zugezognen Sachvers ständigen über einerley Gegenstand verschiedner Meis nung; so müssen sie gegen einander gestellet, und entwe der zu einem Verständnisse gebracht, oder wenigstens dahin, daß jeder von ihnen die Gründe seiner Meinung,

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