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von Grenz- und Baufachen.
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§. 23.
Mit der Publikation des Appellationsurtels, und der bagegen annoch zuläßigen Revision, wird es eben so, wie im ordentlichen und gewöhnlichen Prozesse gehalten. §. 24.
Wenn der streitig gewesene Grenzzug rechtskräftig fests steht, müssen die Parthenen angewiesen werden, solchen burch gemeinschaftlich zu sehende Grenzfäulen, Haufen oder Steine, den ergangnen Urteln gemäß, unverzüglich zu reguliren; und wenn die Sache weitläuftig und wichtig ist, müssen die Aßistenzråthe den Parthenen an die Hand geben, daß sie sich zu dieser Regulirung eine anderweitige gerichtliche Commißion erbitten; von welcher alsdenn ein förmlicher Grenzreceß, mit deutlicher und umständlicher Beschreibung aller gefeßten Male und Zeichen, auch mit afkurater Bemerkung der Weite derselben von einander, aufgenommen, und vollzogen werden muß.
§. 25.
Wenn der obwaltende Grenzstreit zugleich eine lans desgrenze mit betrift, so müssen die Collegia, wegen Uns tersuchung und Regulirung der Sache, ohne Vorwissen des Departements der auswärtigen Angelegenheiten, nichts vornehmen.
§. 26.
Mit den Grenzprozessen haben II) die Baufachen, wenn nehmlich über die Zuläßigkeit eines Baues übers haupt, oder die Art solchen zuführen gestritten wird, darinn Aehnlichkeit, daß es daben gemeinhin auf Eins nehmung des Augenscheins hauptsächlich ankommt.
§. 27.
Da aber dergleichen Sachen nach ihrer Natur und der Vorschrift der Geseße vorzüglich beschleuniget werden sollen; so muß das Gericht den sich meldenden Klåger mit seinem Anbringen so fort zum Protokoll vernehmen;
Hierauf