Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
186
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186 Zweyter Theil. Achtzehnter Titel,

§. 19.

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Die Publikation des Erkenntnisses geschieht den Afici stenzråthen auf eben die Art, wie im ordentlichen und ge wöhnlichen Prozesse; und ist dagegen die Appellation a lerdings zuläßig.

§. 20.

Wenn jedoch dieses Rechtsmittel eingewandt wird, so gilt das erste Erkenntniß als ein Interemistikum; derge stalt, daß bende Theile, bis zum rechtskräftigen Austrage der Sache, sich wegen der Benutzung des streitigen Flecks uns sonst überall, nach den Festsetzungen desselben zu ach ten schuldig sind. Derjenige also, welcher, auf den Grund eines solchen Urtels, den streitigen Fleck benußt hat, soll, wenn auch zuleßt ein andres in der Hauptfache rechtskräf tig erkannt wird, dennoch wegen der genoßnen Früchte als Poffeffor bonae fidei angesehn werden.

§. 21.

Wegen Anmeldung der Appellation und des darüber von dem Aßistenzratße des Appellanten zu erstattenden Berichts; so wie in Ansehung der fernern Instruktion des Appellatorii müssen die Vorschriften Part. I. Tie. XIV. Sect. II. beobachtet werden.

§. 22.

Es muß also auch, wenn zu dieser Instruktion eine neue lokalkommißion erforderlich wäre, ein andrer Com miffarius, als der die erste Instanz instruirt hat, ernannt werden. Wenn eine Parthey im Appellatorio behauptet, daß die in der vorigen Instanz aufgenommne Charte un richtig sen; so muß sie bestimmt und specifice angeben: worinn diese Unrichtigkeit eigentlich bestehen solle; und alsdenn muß der neuen tofolkommißion ein andrer Felds messer bengeordnet, der vorige aber zugleich jedesmal zu gezogen werden; damit er den neuen Feldmesser ben seis ner Operation controlliren; die vorige Vermessung, wo es nöthig, rechtfertigen; wenn aber würklich ein Verstoß

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