Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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5.16.

von Grenz und Bausachen.

§. 16.

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Wenn die streitigen Grenzen weitläuftig und von großem Umfange sind, so daß durch deren Anfnehmung, wenn solche in Gegenwart der Commißion geschehen solls te, diese zu lange Zeit und ohne Nußen aufgehalten wers den würde; so steht dem Gerichte fren, die Vermessung so fort, auf den eingekommnen Bericht über die Klage, che noch die lokalkommißion für sich geht, zu veranlas fen, folglich die Erdfmung dieser leztern bis nach einges langter Zeichnung auszusehen; und des Endes beyden Theilen aufzugeben, daß sie dem Feldmesser den Grenzs zug, welchen jeder behauptet, nebst den vorgeblichen Grenzmalen gehörig anweisen sollen.

In diesem Falle muß jedoch der Kommissarius es seis ne erste Operation senn lassen, daß er bey der§. 11. bes schriebnen Vernehmung, den Partheyen die aufgenomm ne Charte zur Erklärung und Agnition vorlege; und wo noch Zweifel oder Erinnerungen dagegen vorkommen, solche mit Zuziehung des Feldmessers ben der§. 12. bes schriebnen Okularinspektion prüfe, und berichtige.

§. 17.

Wenn die Grenze an mehrern Stellen streitig ist, so müssen der Asistenzrath so wohl, ben Aufnehmung der Klage, als der Commiffarius, ben der weitern Instruks tion der Sache, diese verschiedenen Objekte sorgfältig von einander absondern; und daben die Anweisungen des vorhergehenden Titels§. 9. 42.& 43. genau beobachten.

§. 18.

Nach eingelangtem Commissarischem Berichte müssen die Akten, nach der Vorschrift des nur erwehnten sieben zehnten Titels§. 44. feqq., den benderseitigen Aßistenz råthen zur Einsicht und Beybringung ihrer etwanigen Bes denken, sodenn aber, und wenn ben der Instruktion nichts mehr zu erinnern ist, ohne weitere Berhandlung zum Spruch vorgelegt werden.

M.5

§. 19.