Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
184
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184 Zweyter Theil. Achtzehnter Titel,

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mende Facta gehörig auseinander gesetzt worden; so m mit der Aufnehmung des Beweises darüber, nach de Vorschrift Part. I. Tit. X. überall verfahren; und beson gro ders bey Abhörung der Zeugen, mit vorzüglicher Aufwer merksamkeit dahin gesehen werden, daß dieselben ihre Aussagen deutlich, positiv, und so, daß sie keine bloß individuellen, dem künftigen Urtelsfasser unverständi chen Beziehungen enthalten, abgeben, auch nicht etwa verschiedne Derter von ähnlichem Dahmen oder lage mit einander verwechseln. Wenn es nach den Umständen möglich, und um mehrerer Deutlichkeit und Zuverläßig The keit in die Aussagen der Zeugen zu bringen, erforderlich wåre, müssen dieselben an Ort und Stelle sofort abge hört, und nachher nur ihre Vereydung zu Hause suppli werden.

§. 14.

Wenn inzwischen der Feldmesser mit Aufnehmung der streitigen Grenze fertig geworden, so muß die Char te beyden Theilen vorgelegt werden, um sich zu erklären: ob die von ihnen gegenseitig angegebnen Grenzlinien und Male oder Zeichen darauf richtig bemerkt sind; oder was sie deshalb, oder sonst, ben der Charte etwa noch zu er innern haben. Kommen dergleichen Erinnerungen vor, so wird die Charte an Ort und Stelle nochmals revidirt; wie denn überhaupt die Wiederholung der Okularin spektion so oft geschehen muß, als es, um die Sache in ein vollkommen deutliches licht zu sehen, nöthig ist.

§. 15.

Am Schlusse der Kommißion muß die Sühne noch mals alles Ernstes tentirt; wenn aber solche nichts ver fangen will, ein Interemifticum bis zum bevorstehenden Erkenntnisse, nach Beschaffenheit der Umstände festge sest; bende Theile bis dahin alles in ftatu quo zu lassen, und sich aller fernern gegenseitigen Eingriffe zu enthalten, ernstlich angewiesen; und solchergestalt die Kommißion beendiget werden.

§. 16.

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