Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
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1,

Beklag

Den we

von Grenz- und Bausachen.

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beygeftimmt angeben lassen; diese Abweichungen im Protokoll genau bemerken; allenfalls eine zweyte ohngefähre Zeich mung des streitigen Grenzzuges nach den Angaben des Beklagten fertigen lassen; solchergestalt den eigentlich freitigen Ort näher bestimmen; übrigens aber den Bes lagten sowohl mit seinen Einwendungen wider die Bes weißmittel des Klågers, als über die Beweißmittel, so er selbst zur Unterstüßung des von ihm behaupteten Grenzs uges angeben könne, gehörig vernehmen.

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§. 12.

Sodenn muß der Kommissarius fich, mit Zuziehung bender Theile, der von ihnen etwa vorgeschlagnen Zeus gen, und des Feldmessers, auf die Grenze verfügen; das selbst den Augenschein nach der Vorschrift Part. I. Tit. X. Sect. V. einziehen; sich die streitigen Stellen und Grenz zeichen von den Parthenen in loco selbst anweisen lassen; den ganzen Grenzzug jeder Parthen von Ort zu Ort, nebst den darauf angegebnen Grenzzeichen, deutlich und umständlich in das Protokoll eintragen; die in Kontes station kommenden Hügel und Steine aufgraben laffen, und was darunter gefunden worden, sorgfältig anmers fen; den Feldmesser zur Aufnehmung der streitigen Ges gend instruiren, und die anwesenden Zeugen auf die Streitörter und Grenzmale attent machen; auch dems nächst nach dem Inhalt des aufgenommnen Protokolls, die daben gefundnen Abweichungen von den ohngefähren Zeichnungen der Partheyen genau bemerken, und solche allenfalls durch einen von ihm selbst gefertigten Abriß noch mehr erläutern; damit er von selbigem, ben der Ab­hörung der Zeugen, oder sonst, ben fernerer Instruktion der Sache, bevor die Charte des Feldmessers eingekom men ist, Gebrauch machen könne.

§. 13.

Wenn hierdurch der Locus controverfus, und der ei gentliche Grund der gegenseitigen Behauptungen bes stimmt und richtig ausgemittelt, und alle daben vorkom

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