Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
182
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182 Zweyter Theil. Achtzehnter Titel,

handlung besonders zu vereydender Feldmesser bengeg fimm ben werden.

§. 8.

In der Verordnung auf die Klage muß dem Befla ten zugleich ein Aßistenzrath benannt werden, bey we chem er sich in Zeiten melden; sich nach dessen Anweisung auf die lokalinstruktion präpariren; und wenn zu dem Ende noch vor dem Termin eine richterliche Verfügung es sen wegen Herbenschaffung einer Urkunde, wegen citation gewiffer nicht in loco befindlicher Zeugen, oda sonst erforderlich wäre, solches ben diesem Asistenzrathe zur weitern Besorgung gebührend anzeigen solle.

§. 9.

Ueberhaupt muß das Gericht nach Möglichkeit, auch ex officio dafür sorgen, womit alle etwa vorhandne Mit tel, zu Findung der Wahrheit, noch vor dem Termine Herben eschaft werden, und im Termine selbst, um die Instruktion nicht ohne Noth aufzuhalten, zur Hand sent mögen.

§. 10.

Ben der lokalkommißion ist die Zuziehung der stenzråthe in der Regel nicht, sondern nur alsdenn zu läßig, wenn nach dem Ermessen des Gerichts, die E che von großer Wichtigkeit wäre, und die Partheyen dars auf ausdrücklich antrügen. Doch muß alsdenn auch ein Rath des Collegii selbst zum Kommissario bestellt werden.

§. II.

Im Termin muß der Kommissarius zuförderst dem Kläger den in dem Bericht über die Klage beschriebnen Grenzzug vorlegen, solchen mit ihm nochmals durchgehn und wo es nöthig, berichtigen. Sodenn muß er den Ge gentheil besonders vornehmen; ihm den Klägerischen Grenzzug, nach der ben den Aften befindlichen ohngefäh ren Zeichnung, ebenfalls vorlegen; ihm solchen Schritt für Schritt zergliedern; wo die Grenzlinie nach seiner Behauptung anders gehen solle, ihn deutlich und be

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